§ 77 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Ist der Landesbeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünffünfzehn Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhegenuß inist der Höhe von 50 v.HLandesbeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. der RuhegenußbemessungsgrundlageFür diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

(3) Wenn der Landesbeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

a)

Blindheit oder praktischer Blindheit,

b)

Geisteskrankheit,

c)

einer anderen schweren Krankheit oder

d)

einer schweren körperlichen Beschädigung

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, dann sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt.

(3) Ist der Landesbeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb unfähigfähig geworden istund übt er ihn aus, dann sind ihm aus Anlaßso ruht auf die Dauer der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre fürErwerbstätigkeit die Ruhegenußbemessung zuzurechnennach Abs. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung gebührt.

(4) Die2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß Abs. 3 ist rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen, an die sie nach dem Gesetz gebunden war, nachträglich wegfallenRuhebezugs.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2000

(1) Ist der Landesbeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünffünfzehn Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhegenuß inist der Höhe von 50 v.HLandesbeamte so zu behandeln, als würde seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit fünfzehn Jahre betragen. der RuhegenußbemessungsgrundlageFür diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

(3) Wenn der Landesbeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge

a)

Blindheit oder praktischer Blindheit,

b)

Geisteskrankheit,

c)

einer anderen schweren Krankheit oder

d)

einer schweren körperlichen Beschädigung

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, dann sind ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre für die Ruhebezugsbemessung zuzurechnen. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebührt.

(3) Ist der Landesbeamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb unfähigfähig geworden istund übt er ihn aus, dann sind ihm aus Anlaßso ruht auf die Dauer der Versetzung in den Ruhestand zehn Jahre fürErwerbstätigkeit die Ruhegenußbemessung zuzurechnennach Abs. Eine Zurechnung findet jedoch nicht statt, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung gebührt.

(4) Die2 erfolgte begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß Abs. 3 ist rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen, an die sie nach dem Gesetz gebunden war, nachträglich wegfallenRuhebezugs.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000

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