§ 80 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1*) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung derart pflegebedürftigDie Bestimmung ist gemäß § 49 Abs. 17 Bundespflegegeldgesetz, dass der ständige Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde, gebührt zum Ruhebezug ein Pflegegeld, sofern er keinen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz hat oder eine solche Leistung bezieht.

(2) Für die Gewährung des Pflegegeldes sind die Bestimmungen des Landes-Pflegegeldgesetzes mit Ausnahme der §§ 4BGBl. Nr. 110/1993, 6 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 und 7, 20 Abs. 2, 23, 31 und 35 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Bezirkshauptmannschaft ist die Dienstbehörde (§ 3) zuständig. Die §§ 28 bis 30 sind mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen nach dem Behindertengesetz und dem Sozialhilfegesetz die Hilflosenzulage nach diesem Gesetz in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung und anstelle der Bestimmungen des Behindertengesetzes und des Sozialhilfegesetzes die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung treten.

(3) Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen als im Abs. 1 genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld anzurechnen.

(4) Das Pflegegeld nach diesem Gesetz gebührt nur einmal.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/1993BGBl. I Nr. 58/2011, 4/1997mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, 19/1999, 23/2009wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 29.05.2009 bis 31.12.2011

(1*) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung derart pflegebedürftigDie Bestimmung ist gemäß § 49 Abs. 17 Bundespflegegeldgesetz, dass der ständige Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde, gebührt zum Ruhebezug ein Pflegegeld, sofern er keinen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz hat oder eine solche Leistung bezieht.

(2) Für die Gewährung des Pflegegeldes sind die Bestimmungen des Landes-Pflegegeldgesetzes mit Ausnahme der §§ 4BGBl. Nr. 110/1993, 6 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 und 7, 20 Abs. 2, 23, 31 und 35 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Bezirkshauptmannschaft ist die Dienstbehörde (§ 3) zuständig. Die §§ 28 bis 30 sind mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen nach dem Behindertengesetz und dem Sozialhilfegesetz die Hilflosenzulage nach diesem Gesetz in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung und anstelle der Bestimmungen des Behindertengesetzes und des Sozialhilfegesetzes die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung treten.

(3) Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen als im Abs. 1 genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld anzurechnen.

(4) Das Pflegegeld nach diesem Gesetz gebührt nur einmal.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/1993BGBl. I Nr. 58/2011, 4/1997mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, 19/1999, 23/2009wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten