§ 81 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Dem Landesbeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Landesbeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.

(2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Landesbeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Landesbeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.

(4) Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem Landesbeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innertinnerhalb von zwei Monaten nach dem EintrittRechtskraft der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung der Ablösung auszuzahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.2013

(1) Dem Landesbeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Landesbeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind.

(2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Landesbeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Landesbeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.

(4) Bevor die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt wird, ist dem Landesbeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innertinnerhalb von zwei Monaten nach dem EintrittRechtskraft der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung der Ablösung auszuzahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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