§ 15 K-GKG

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

§ 15

Abgabenschuldner

 

(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.

 

(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

§ 15

Abgabenschuldner

 

(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlußbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.

 

(2) Die Grundeigentümer haften - sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind - für den Kanalanschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

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