§ 16 K-GKG

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

§ 16

Abgabenbescheid

 

Der Kanalanschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.1999 bis 31.12.9999

§ 16

Abgabenbescheid

 

Der Kanalanschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen.

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