§ 28 K-GKG Mitwirkung der Bundespolizei

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und derWachkörpers Bundespolizei haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 7 verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und derWachkörpers Bundespolizei haben den Behördender Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 10 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 09.04.2009 bis 31.08.2012

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und derWachkörpers Bundespolizei haben Wahrnehmungen über eine gemäß § 7 verbotene Ausbringung von Gülle, Jauche oder Senkgrubenräumgut der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und derWachkörpers Bundespolizei haben den Behördender Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 10 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten