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(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten§ 4 Oö. Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten§ 4 Oö. Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)