§ 4 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre oder seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten§ 4 . Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestands gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn ihre oder seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.

(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen die Kinderbeihilfe - bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin oder des Beamten§ 4 . Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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