§ 5 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

1.

der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

2.

den im Rahmen des Pensionskontos angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten (Ruhegenussvortrag),

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten,

4.

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin bzw. der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1.

eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und

2.

eines Karenzurlaubs, sofern nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist oder Pensionsbeiträge geleistet werden.

(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, § 5 Oö. MSchG, VKG oder OöPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. VKG sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 6 Abs. 3 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und einzelne Teile (Abs. 1) davon sind in vollen Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats sind unter Bedachtnahme auf das ASVG für jeden Teil (Abs. 1) zu runden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

1.

der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

2.

den im Rahmen des Pensionskontos angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten (Ruhegenussvortrag),

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten,

4.

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin bzw. der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom Tag des Dienstantritts bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1.

eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und

2.

eines Karenzurlaubs, sofern nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist oder Pensionsbeiträge geleistet werden.

(3) Eine im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenz nach MSchG, § 5 Oö. MSchG, VKG oder OöPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. VKG sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 6 Abs. 3 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und einzelne Teile (Abs. 1) davon sind in vollen Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats sind unter Bedachtnahme auf das ASVG für jeden Teil (Abs. 1) zu runden.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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