§ 94 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

(1) Stirbt ein Landesbeamter, so haben nacheinander Anspruch auf den Todesfallbeitrag:

a)

der überlebende Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben war;

b)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten dessen Haushalt angehört hat;

c)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache200 v.H. des Monatsbezuges (Ruhegenusses zuzüglich anfälliger Zulagen),eines Landesbeamten der der besoldungsrechtlichen Stellung entsprichtDienstklasse V, dieGehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Landesbeamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Stirbt ein Landesbeamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Landesbeamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätteSonderzahlung.

(4) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesbeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im NachlaßNachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(5) Sind keine Personen vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 1 haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesbeamten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.

(6) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 03.02.1988 bis 31.12.1995

(1) Stirbt ein Landesbeamter, so haben nacheinander Anspruch auf den Todesfallbeitrag:

a)

der überlebende Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben war;

b)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten dessen Haushalt angehört hat;

c)

das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache200 v.H. des Monatsbezuges (Ruhegenusses zuzüglich anfälliger Zulagen),eines Landesbeamten der der besoldungsrechtlichen Stellung entsprichtDienstklasse V, dieGehaltsstufe 2, unter Einrechnung der Landesbeamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Stirbt ein Landesbeamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Landesbeamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätteSonderzahlung.

(4) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesbeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im NachlaßNachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.

(5) Sind keine Personen vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 1 haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesbeamten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.

(6) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995

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