§ 8 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich aus der aufgewerteten Gesamtgutschrift zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geteilt durch 14. Der Ruhegenuss beträgt beim Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte ihren bzw. seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,425 Prozentpunkte, im Fall der §§ 107 oder 107a § 8 Oö. LBG jedoch um 0,35 Prozentpunkte zu kürzenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Das sich aus der jeweiligen Kürzung ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.

(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15 Prozentpunkte für jeden Monat.

(4) Bleibt die Beamtin bzw. der Beamte nach Vollendung ihres bzw. seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,35 Prozentpunkte zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 Prozentpunkte.

(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

1.

im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin bzw. des Beamten,

2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin bzw. dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung zuerkannt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich aus der aufgewerteten Gesamtgutschrift zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geteilt durch 14. Der Ruhegenuss beträgt beim Übertritt in den Ruhestand mit Vollendung des 780. Lebensmonats 100 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin bzw. der Beamte ihren bzw. seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist der Ruhegenuss um 0,425 Prozentpunkte, im Fall der §§ 107 oder 107a § 8 Oö. LBG jedoch um 0,35 Prozentpunkte zu kürzenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Das sich aus der jeweiligen Kürzung ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.

(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15 Prozentpunkte für jeden Monat.

(4) Bleibt die Beamtin bzw. der Beamte nach Vollendung ihres bzw. seines 780. Lebensmonats im Dienststand, so ist der Ruhegenuss für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,35 Prozentpunkte zu erhöhen, höchstens jedoch um 12,6 Prozentpunkte.

(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

1.

im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin bzw. des Beamten,

2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin bzw. dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung zuerkannt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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