§ 9 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin und für jeden Beamten ein Pensionskonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:

1.

die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen des vergangen Jahres;

2.

die Summe aller davor erworbenen und aufgewerteten Beitragsgrundlagen.

(2) Der Beamtin bzw§ 9 . dem Beamten ist auf Verlangen frühestens ab dem Jahr 2020 eine Kontomitteilung zur Verfügung zu stellenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres für Personen zu erfolgen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin und für jeden Beamten ein Pensionskonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:

1.

die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen des vergangen Jahres;

2.

die Summe aller davor erworbenen und aufgewerteten Beitragsgrundlagen.

(2) Der Beamtin bzw§ 9 . dem Beamten ist auf Verlangen frühestens ab dem Jahr 2020 eine Kontomitteilung zur Verfügung zu stellenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres für Personen zu erfolgen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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