§ 10 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60§ 10 . Lebensjahres, so bestimmt sich der Ruhegenuss nach § 8, wobei das Höchstausmaß der Verminderung 13,8 Prozentpunkte beträgtPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ebenfalls der Ruhegenuss im Sinn des Abs. 1 unter Beachtung des Höchstausmaßes der Kürzung zu ermitteln, wenn mehr als 476 Beitragsmonate vorliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60§ 10 . Lebensjahres, so bestimmt sich der Ruhegenuss nach § 8, wobei das Höchstausmaß der Verminderung 13,8 Prozentpunkte beträgtPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, ist ebenfalls der Ruhegenuss im Sinn des Abs. 1 unter Beachtung des Höchstausmaßes der Kürzung zu ermitteln, wenn mehr als 476 Beitragsmonate vorliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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