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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Ruhegenuss ergibt sich dann durch Vervielfachung des Betrags nach § 10 Abs. 1 mit der Summe aus den Beitrags- und den Zurechnungsmonaten, höchstens jedoch 476 Monaten, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Der Ruhegenuss ergibt sich dann durch Vervielfachung des Betrags nach § 10 Abs. 1 mit der Summe aus den Beitrags- und den Zurechnungsmonaten, höchstens jedoch 476 Monaten, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)