§ 11 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Liegen bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit jedoch weniger als 476 Beitragsmonate vor, so erfolgt zunächst eine Zurechnung von Monaten (Zurechnungsmonate) und zwar für jene Kalendermonate, die zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem ersten Kalendermonat nach der Vollendung des 60§ 11 . Lebensjahres liegenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Ruhegenuss ergibt sich dann durch Vervielfachung des Betrags nach § 10 Abs. 1 mit der Summe aus den Beitrags- und den Zurechnungsmonaten, höchstens jedoch 476 Monaten, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Liegen bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit jedoch weniger als 476 Beitragsmonate vor, so erfolgt zunächst eine Zurechnung von Monaten (Zurechnungsmonate) und zwar für jene Kalendermonate, die zwischen der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit und dem ersten Kalendermonat nach der Vollendung des 60§ 11 . Lebensjahres liegenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Der Ruhegenuss ergibt sich dann durch Vervielfachung des Betrags nach § 10 Abs. 1 mit der Summe aus den Beitrags- und den Zurechnungsmonaten, höchstens jedoch 476 Monaten, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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