§ 19 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 19

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

(1) Auf Antrag der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreitenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 41 zu ersetzen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
§ 19

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

(1) Auf Antrag der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreitenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 41 zu ersetzen.

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