§ 20 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 20

Übergangsbeitrag

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezugs, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
§ 20

Übergangsbeitrag

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezugs, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 31 bis 43 sind sinngemäß anzuwenden PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

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