§ 23 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
UNTERABSCHNITT C

VERSORGUNGSBEZUG DER FRÜHEREN EHEGATTEN

§ 23

Versorgungsbezug der früheren Ehegatten

(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 3 bis 6 und 27 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten, wenn diese oder dieser zur Zeit ihres oder seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin

1.

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihrem oder seinem Tod oder

2.

falls der Tod der Beamtin oder des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(3) Der Versorgungsgenuss gebührt der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten nur auf AntragPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(4) Hat die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte gegen die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.

(5) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

1.

die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2.

die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 2 regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor ihrem oder seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2.

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a)

die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten dem Haushalt der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegattinnen oder Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin oder des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten gehabt hat.

(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten anzurechnen.

(10) Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug einer oder eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegattin oder Ehegatten nicht.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
UNTERABSCHNITT C

VERSORGUNGSBEZUG DER FRÜHEREN EHEGATTEN

§ 23

Versorgungsbezug der früheren Ehegatten

(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 25 Abs. 3 bis 6 und 27 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten, wenn diese oder dieser zur Zeit ihres oder seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihrem früheren Ehegatten oder seiner früheren Ehegattin

1.

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihrem oder seinem Tod oder

2.

falls der Tod der Beamtin oder des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(3) Der Versorgungsgenuss gebührt der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten nur auf AntragPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.

(4) Hat die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte gegen die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.

(5) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf

1.

die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen die verstorbene Beamtin oder den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2.

die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 2 regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor ihrem oder seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn

1.

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2.

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3.

die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a)

die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder

b)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag der Beamtin oder des Beamten dem Haushalt der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegattinnen oder Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den die verstorbene Beamtin oder der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der Beamtin oder des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten gehabt hat.

(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehegattin oder dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten anzurechnen.

(10) Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug einer oder eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegattin oder Ehegatten nicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten