§ 25 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch

1.

Verzicht,

2.

Ablösung,

3.

strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Der überlebenden Ehegattin des Beamten oder dem überlebenden Ehegatten der Beamtin, die oder der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 70-fachen des Versorgungsbezugs, der ihr oder ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte§ 25 . Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer BetrachtPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

1.

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

2.

bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruchs ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind

1.

die Einkünfte (§ 21 Abs. 11 und 12) und

2.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen

anzurechnen, die der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrags anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrags von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch

1.

Verzicht,

2.

Ablösung,

3.

strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Der überlebenden Ehegattin des Beamten oder dem überlebenden Ehegatten der Beamtin, die oder der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 70-fachen des Versorgungsbezugs, der ihr oder ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte§ 25 . Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer BetrachtPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

1.

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

2.

bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruchs ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind

1.

die Einkünfte (§ 21 Abs. 11 und 12) und

2.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen

anzurechnen, die der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrags anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrags von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten