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(2) Der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Der überlebenden Ehegattin des Beamten oder dem überlebenden Ehegatten der Beamtin, die oder der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 70-fachen des Versorgungsbezugs, der ihr oder ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte§ 25 Oö. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer BetrachtPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
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(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruchs ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
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(2) Der Anspruch der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten und der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Der überlebenden Ehegattin des Beamten oder dem überlebenden Ehegatten der Beamtin, die oder der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des 70-fachen des Versorgungsbezugs, der ihr oder ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte§ 25 Oö. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer BetrachtPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
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(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruchs ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
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