§ 29 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs§ 29 . 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschieds zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem MindestsatzPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

1.

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

2.

den anderen Einkünften nach § 21 Abs. 11 und 12 der oder des Anspruchsberechtigten,

3.

den Einkünften nach § 21 Abs. 11 und 12 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

4.

wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

1.

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

2.

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz,

3.

Einkünfte eines Kindes der oder des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,

4.

Einkünfte einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten der oder des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten gesichert ist.

2.

Die Mindestsätze sind für die Beamtin oder den Beamten, die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3.

Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

4.

Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

5.

Der Mindestsatz für

a)

verheiratete Beamtinnen und Beamte und

b)

Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegattin oder ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,

hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen oder Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.

(6) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 21 Abs. 11 und 12) der Ehegattin oder des Ehegatten den für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim anderen Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs§ 29 . 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschieds zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem MindestsatzPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

1.

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

2.

den anderen Einkünften nach § 21 Abs. 11 und 12 der oder des Anspruchsberechtigten,

3.

den Einkünften nach § 21 Abs. 11 und 12 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

4.

wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

1.

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

2.

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz,

3.

Einkünfte eines Kindes der oder des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,

4.

Einkünfte einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten der oder des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten gesichert ist.

2.

Die Mindestsätze sind für die Beamtin oder den Beamten, die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und die frühere Ehegattin oder den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3.

Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

4.

Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

5.

Der Mindestsatz für

a)

verheiratete Beamtinnen und Beamte und

b)

Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegattin oder ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,

hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen oder Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.

(6) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 21 Abs. 11 und 12) der Ehegattin oder des Ehegatten den für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim anderen Ehegatten zu berücksichtigen ist.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruchs auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrags folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.

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