§ 33 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 33

Sachleistungen

Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststands geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden. PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
§ 33

Sachleistungen

Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststands geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden. PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

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