§ 35 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 35

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichts und der Abtretung

(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin oder der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichts ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichts schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sindPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichts ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Landesgesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
§ 35

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichts und der Abtretung

(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin oder der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichts ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichts schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sindPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichts ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Landesgesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

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