§ 38 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 38

Ärztliche Untersuchung

(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffs von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweise zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Leistet die oder der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt sie oder er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie oder er der Aufforderung nachkommt. Sie oder er muss aber auf die Folgen ihres oder seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
§ 38

Ärztliche Untersuchung

(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffs von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweise zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Leistet die oder der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt sie oder er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie oder er der Aufforderung nachkommt. Sie oder er muss aber auf die Folgen ihres oder seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten