§ 115a LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.9999
(1) Hat der Landesbeamte vor dem Vorgesetzten oder der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. In der Disziplinarverfügung darf nur eine Verwarnung ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Monatsbezuges, auf den der Landesbeamte im Zeitpunkt der Verwarnung Anspruch hat, verhängt werden.

(2) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienststrafkammer hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

(3) Der §115 gilt sinngemäß.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000LGBl.Nr. 38/2007

Stand vor dem 14.06.2007

In Kraft vom 01.01.2001 bis 14.06.2007
(1) Hat der Landesbeamte vor dem Vorgesetzten oder der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. In der Disziplinarverfügung darf nur eine Verwarnung ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Monatsbezuges, auf den der Landesbeamte im Zeitpunkt der Verwarnung Anspruch hat, verhängt werden.

(2) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienststrafkammer hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

(3) Der §115 gilt sinngemäß.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2000LGBl.Nr. 38/2007

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