§ 119b LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Eine Landesbeamtin hat Anspruch auf Ersatz des durch eine sexuelle Belästigung (§38a), insbesondere auch hinsichtlich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von ca. 5.000 S.

(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe des Landes, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(4) Eine Mitarbeiterin, die eine sexuelle Belästigung behauptet, hat in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer Diskriminierung oder sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß keine sexuelle Belästigung vorliegt.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 27/1994

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 29.01.1997 bis 31.12.2000
(1) Eine Landesbeamtin hat Anspruch auf Ersatz des durch eine sexuelle Belästigung (§38a), insbesondere auch hinsichtlich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Schadens, mindestens jedoch in der Höhe von ca. 5.000 S.

(2) Unterlassen die verantwortlichen Organe des Landes, eine angemessene Abhilfe gegen die sexuelle Belästigung oder eine damit in Zusammenhang stehende Diskriminierung zu schaffen, besteht auch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind gerichtlich, Ansprüche nach Abs. 2 bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(4) Eine Mitarbeiterin, die eine sexuelle Belästigung behauptet, hat in allen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes das Vorliegen einer Diskriminierung oder sexuellen Belästigung glaubhaft zu machen. Der Antrag oder die Klage ist abzuweisen, wenn bei der Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß keine sexuelle Belästigung vorliegt.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 2/1997LGBl.Nr. 27/1994

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