§ 55 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs§ 55 . 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet (Ruhegenussvordienstzeiten) oder die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienstzeiten)PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Sie werden durch Anrechnung zu ruhegenussfähigen Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:

1.

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;

2.

die in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder zur Europäischen Union zurückgelegte Zeit;

3.

die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit;

4.

die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit;

5.

die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversicherungsgesetz (NVG);

6.

Versicherungs- und Ersatzzeiten nach sozial- bzw. pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen im dort vorgesehenen Ausmaß;

7.

Schul- und Studienzeiten nach Maßgabe der Höchstdauer und Lage sozial- bzw. pensionsversicherungsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG;

8.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, bis zum Höchstausmaß von 72 Monaten;

9.

die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit, ferner die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes und der Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:

1.

die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;

2.

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs§ 55 . 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet (Ruhegenussvordienstzeiten) oder die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienstzeiten)PG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Sie werden durch Anrechnung zu ruhegenussfähigen Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind anzurechnen:

1.

die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;

2.

die in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder zur Europäischen Union zurückgelegte Zeit;

3.

die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit;

4.

die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit;

5.

die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversicherungsgesetz (NVG);

6.

Versicherungs- und Ersatzzeiten nach sozial- bzw. pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen im dort vorgesehenen Ausmaß;

7.

Schul- und Studienzeiten nach Maßgabe der Höchstdauer und Lage sozial- bzw. pensionsversicherungsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG;

8.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, bis zum Höchstausmaß von 72 Monaten;

9.

die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit, ferner die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes und der Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können angerechnet werden:

1.

die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;

2.

die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der Beamtin oder des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.

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