§ 59 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 59

Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten sind Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 56 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 58 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich die Aufwertungszahl im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 2 PG 2006 seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat31.07.2021 weggefallen.

(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrags nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann die Beamtin oder der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als ruhegenussfähige Dienstzeit den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich die Aufwertungszahl im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 2 seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrags an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags oder Erstattungsbetrags erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder dem Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrags von ihr oder ihm glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
§ 59

Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten sind Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 56 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 58 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich die Aufwertungszahl im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 2 PG 2006 seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat31.07.2021 weggefallen.

(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrags nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann die Beamtin oder der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als ruhegenussfähige Dienstzeit den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich die Aufwertungszahl im Sinn des § 5 Abs. 1 Z. 2 seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrags an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags oder Erstattungsbetrags erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder dem Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrags von ihr oder ihm glaubhaft zu machen.

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