§ 50b K-NSG 2002 Abgabepflichtige

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2017

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.

(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Dienststelle für LandesabgabenLandesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

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