§ 67 Oö. PG 2006 (weggefallen)

Oö. Pensionsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
ABSCHNITT X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 67

Erlassung von Verordnungen

Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz dürfen auch rückwirkend erlassen werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest grundsätzlich nicht schlechter stellende Regelung herbeizuführenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Eine Rückwirkung über den Zeitraum des In-Kraft-Tretens der entsprechenden bundesrechtlichen Norm hinaus ist unzulässig.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.07.2021
ABSCHNITT X

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 67

Erlassung von Verordnungen

Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz dürfen auch rückwirkend erlassen werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest grundsätzlich nicht schlechter stellende Regelung herbeizuführenPG 2006 seit 31.07.2021 weggefallen. Eine Rückwirkung über den Zeitraum des In-Kraft-Tretens der entsprechenden bundesrechtlichen Norm hinaus ist unzulässig.

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