§ 53 K-NSG 2002 Parteistellung der Gemeinden

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, BerufungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht und BeschwerdeRevision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131133 Abs. 28 B-VG erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013

Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, BerufungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht und BeschwerdeRevision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131133 Abs. 28 B-VG erheben.

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