§ 122 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für Landesangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher,

b)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

(2) Für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, gelten folgende zusätzliche Anstellungserfordernisse:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

(3) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, aufgrund der Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:

a)

für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

1.

Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder

2.

jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse aufgrund des Abs. 1 erfüllt - der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung,

b)

für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an Sonderschulen bestimmt sind:

1.

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder

2.

sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Z. 1 erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder der Befähigungsprüfung für Erzieher oder Kindergärtnerinnen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(5) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 4, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(6) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 5 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 5 als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten.

(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 5 bis 8 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich als österreichischen Zeugnissen der verlangten Art gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1993, 49/1995,aufgehoben durch 1/2008LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.01.2008 bis 31.12.2013
(1) Für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für Landesangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher,

b)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder

c)

die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

(2) Für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, gelten folgende zusätzliche Anstellungserfordernisse:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

(3) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, aufgrund der Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:

a)

für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:

1.

Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder

2.

jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse aufgrund des Abs. 1 erfüllt - der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung,

b)

für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an Sonderschulen bestimmt sind:

1.

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder

2.

sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Z. 1 erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder der Befähigungsprüfung für Erzieher oder Kindergärtnerinnen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(5) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 4, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(6) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 5 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 5 als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten.

(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 5 bis 8 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich als österreichischen Zeugnissen der verlangten Art gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1993, 49/1995,aufgehoben durch 1/2008LGBl.Nr. 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten