§ 55 K-NSG 2002

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

a)

den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)

Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;

c)

Unterlassung der der Entscheidung entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen sowie gemäß § 52 Abs. 1 befristet erteilte Bewilligungen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber sechs Monatevier Wochen vor Ablauf der Frist oderbzw. der Bewilligungsdauer, bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Eine wiederholte Verlängerung der Bewilligungsdauer ist zulässig. Aus Anlass der Verlängerung der Frist oder der Bewilligung können zum Schutz und zur Pflege der Natur andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

Stand vor dem 04.08.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 04.08.2021

(1) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch

a)

den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)

Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;

c)

Unterlassung der der Entscheidung entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen sowie gemäß § 52 Abs. 1 befristet erteilte Bewilligungen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber sechs Monatevier Wochen vor Ablauf der Frist oderbzw. der Bewilligungsdauer, bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Eine wiederholte Verlängerung der Bewilligungsdauer ist zulässig. Aus Anlass der Verlängerung der Frist oder der Bewilligung können zum Schutz und zur Pflege der Natur andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten