§ 123 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Gehalt des Landesangestellten wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt.

(2) Der Gehalt beträgt:

In der Geh.-Stufe

In der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

In der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

e/1

e/2 d/1 d/2 c/1 c/2 b/1 b/2 a/1 a/2

e/2

d/1

d/2

c/1

c/2

b/1

b/2

a/1

a/2

Schilling

Euro

1

2923 3069 3125 3305

3394-

3619 -- -- -- --

212,42

223,03

227,10

240,18

246,65

263,00

-

-

-

2

3012 3170 3282 3479

3574-

3822 4187 4468 -- --

218,89

230,37

238,51

252,83

259,73

277,76

304,28

324,70

-

3

3102 3270 3439 3653

3754-

4024 4395 4704 -- --

225,43

237,64

249,92

265,47

272,81

292,44

319,40

341,85

-

4

3192 3372 3597 3828

3934401,88

4227 4603 4940 5530 5878

231,97

245,05

261,40

278,19

285,89

307,19

334,51

359,00

427,17

5

3282 3473 3754 4002

4114421,50

4429 4810 5176 5800 6182

238,51

252,39

272,81

290,84

298,98

321,87

349,56

376,15

449,26

6

3372 3574 3911 4175

4293441,12

4630 5019 5412 6070 6486

245,05

259,73

284,22

303,41

311,98

336,48

364,74

393,31

471,36

7

3439 3653 4012 4293

4400460,67

4760 5552 5649 6339 6789

249,92

265,47

291,56

311,98

319,76

345,92

379,86

410,53

493,38

8

3507 3731 4114 4411

4507481,53

4890 5434 5884 6626 7110

254,86

271,14

298,98

320,56

327,54

355,37

394,90

427,61

516,70

9

3574 3810 4215 4530

4614502,31

5020 5643 6120 6912 7430

259,73

276,88

306,32

329,21

335,31

364,82

410,09

444,76

539,96

10

3642 3878 4316 4630

4721523,17

5153 5850 6356 7199 7750

264,67

281,83

313,66

336,48

343,09

374,48

425,14

461,91

563,21

11

3710 3946 4417 4732

4828544,03

5286 6058 6564 7486 8070

269,62

286,77

321,00

343,89

350,86

384,15

440,25

477,02

586,47

12

3776 4012 4518 4833

4934564,81

5419 6345 6850 7486 8390

274,41

291,56

328,34

351,23

358,57

393,81

461,11

497,81

609,73

13

3844 4080 4620 4833

5041585,67

5552 6631 7137 8059 8677

279,35

296,51

335,75

358,57

366,34

403,48

481,89

518,67

630,58

14

3911 4148 4721 5035

5148606,53

5685 6918 7424 8346 8964

284,22

301,45

343,09

365,91

374,12

413,15

502,75

539,52

651,44

15

3979 4215 4822 5137

5266627,31

5830 7205 7710 8632 9250

289,17

306,32

350,43

373,32

382,70

423,68

523,61

560,31

672,22

16

4047 4283 4923 5238

5384648,17

5975 7491 7997 8919 9537

294,11

311,26

357,77

380,66

391,27

434,22

544,39

581,16

693,08

17

4114 4350 5024 5339

5502669,03

6120 7778 8284 9206 9824

298,98

316,13

365,11

388,00

399,85

444,76

565,25

602,02

713,94

18

4181 4417 5126 5440

5777689,81

6460 8065 8570 9492 10110

303,85

321,00

372,52

395,34

419,83

469,47

586,11

622,81

734,72

19

4249 4485 5227 5541

6052717,21

6800 8357 8863 9869 10487

308,79

325,94

379,86

402,68

439,82

494,18

607,33

644,10

762,12

20

4316 4552 5339 5653

6329744,61

7140 8638 9144 10246 10864

313,66

330,81

388,00

410,82

459,95

518,88

627,75

664,52

789,52

21

-- -- 5463 5777

6497771,93

7480 8925 9430 10622 11240

-

-

397,01

419,83

472,16

543,59

648,61

685,30

816,84

22

-- -- -- --

--799,26

-- -- -- 10998 11616

-

-

-

-

-

-

-

-

844,17

23

-- -- -- --

--826,65

-- -- -- 11375 11993

-

-

-

-

-

-

-

-

871,57

(3) Der Landesangestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.

Einreihung der Landesangestellten bei der
Begründung des Dienstverhältnisses:

in der Dienstpostengruppe 1 der

Nachnach Vollendung des LebensjahresLebensjahre

Verw. GrVerw.Gr. e – c
in Geh.-Stufe

In der Dienstpostengruppe 1 der VerwVerw.Gr. Gr.b
in Geh.-Stufe

Verw. Gr. a A
in Geh.-Stufe

20 2 2 4

2120.

2

2

4

21.

2

2

4

22.

3

2

4

23 3 3 4

2423.

3

3

4

2524.

43

43

4

2625.

4

4

4

26.

4

4

4

27.

5

4

5

28.

5

5

5

29.

5

5

6

30 6 6 6

3130.

6

6

6

31.

6

6

6

32.

7

6

7

33.

7

7

7

34.

7

7

8

35 8 8 8

3635.

8

8

8

36.

8

8

8

37.

9

8

9

38.

9

9

9

39.

9

9

10

40 10 10 10

4140.

10

10

10

41.

10

10

10

42.

11

10

11

43.

11

11

11

44.

11

11

12

45 12 12 12

4645.

12

12

12

46.

12

12

12

47.

13

12

13

48.

13

13

13

49.

13

13

14

50 14 14 14

5150.

14

14

14

51.

14

14

14

52.

15

14

15

53.

15

15

15

54.

15

15

16

55.

16

16

16

(4) Der Landesangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Abs. 3 schon vor Vollendung von zwei Jahren in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung an diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet werden, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen zweijährigen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Der Landesangestellte ist bei einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ist der Landesangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(6) Die Überstellung eines Landesangestellten in eine höhere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der Landesangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der Landesangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.

(7) Wird ein Landesangestellter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in jene Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist die betreffende Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, dann ist der Landesangestellte in die höchste Gehaltsstufe einzureihen. Wenn der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als in der früheren Verwendungsgruppe, so ist dem Landesangestellten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt zu gewähren. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

(8) Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(9) Wenn ein Landesangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen.

(10) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann die Dienstbehörde einem Landesangestellten höhere Monatsbezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukämen. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist. Bei Vorliegen der im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann einem ehemaligen Landes- oder Gemeindeangestellten bei seiner Wieder- bzw. Neuaufnahme in den Landesdienst jene Einstufung zuerkannt werden, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Landes- bzw. Gemeindedienst hatte. In diesem Falle sind Beförderungen während seines früheren Dienstverhältnisses auf das neue Dienstverhältnis anzurechnen.

(11) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v. Hv.H. niedrigerer Monatsbezug gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Landesangestellten Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 58/2001

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.12.2001

(1) Der Gehalt des Landesangestellten wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt.

(2) Der Gehalt beträgt:

In der Geh.-Stufe

In der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

In der Verwendungs- und Dienstpostengruppe

e/1

e/2 d/1 d/2 c/1 c/2 b/1 b/2 a/1 a/2

e/2

d/1

d/2

c/1

c/2

b/1

b/2

a/1

a/2

Schilling

Euro

1

2923 3069 3125 3305

3394-

3619 -- -- -- --

212,42

223,03

227,10

240,18

246,65

263,00

-

-

-

2

3012 3170 3282 3479

3574-

3822 4187 4468 -- --

218,89

230,37

238,51

252,83

259,73

277,76

304,28

324,70

-

3

3102 3270 3439 3653

3754-

4024 4395 4704 -- --

225,43

237,64

249,92

265,47

272,81

292,44

319,40

341,85

-

4

3192 3372 3597 3828

3934401,88

4227 4603 4940 5530 5878

231,97

245,05

261,40

278,19

285,89

307,19

334,51

359,00

427,17

5

3282 3473 3754 4002

4114421,50

4429 4810 5176 5800 6182

238,51

252,39

272,81

290,84

298,98

321,87

349,56

376,15

449,26

6

3372 3574 3911 4175

4293441,12

4630 5019 5412 6070 6486

245,05

259,73

284,22

303,41

311,98

336,48

364,74

393,31

471,36

7

3439 3653 4012 4293

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4760 5552 5649 6339 6789

249,92

265,47

291,56

311,98

319,76

345,92

379,86

410,53

493,38

8

3507 3731 4114 4411

4507481,53

4890 5434 5884 6626 7110

254,86

271,14

298,98

320,56

327,54

355,37

394,90

427,61

516,70

9

3574 3810 4215 4530

4614502,31

5020 5643 6120 6912 7430

259,73

276,88

306,32

329,21

335,31

364,82

410,09

444,76

539,96

10

3642 3878 4316 4630

4721523,17

5153 5850 6356 7199 7750

264,67

281,83

313,66

336,48

343,09

374,48

425,14

461,91

563,21

11

3710 3946 4417 4732

4828544,03

5286 6058 6564 7486 8070

269,62

286,77

321,00

343,89

350,86

384,15

440,25

477,02

586,47

12

3776 4012 4518 4833

4934564,81

5419 6345 6850 7486 8390

274,41

291,56

328,34

351,23

358,57

393,81

461,11

497,81

609,73

13

3844 4080 4620 4833

5041585,67

5552 6631 7137 8059 8677

279,35

296,51

335,75

358,57

366,34

403,48

481,89

518,67

630,58

14

3911 4148 4721 5035

5148606,53

5685 6918 7424 8346 8964

284,22

301,45

343,09

365,91

374,12

413,15

502,75

539,52

651,44

15

3979 4215 4822 5137

5266627,31

5830 7205 7710 8632 9250

289,17

306,32

350,43

373,32

382,70

423,68

523,61

560,31

672,22

16

4047 4283 4923 5238

5384648,17

5975 7491 7997 8919 9537

294,11

311,26

357,77

380,66

391,27

434,22

544,39

581,16

693,08

17

4114 4350 5024 5339

5502669,03

6120 7778 8284 9206 9824

298,98

316,13

365,11

388,00

399,85

444,76

565,25

602,02

713,94

18

4181 4417 5126 5440

5777689,81

6460 8065 8570 9492 10110

303,85

321,00

372,52

395,34

419,83

469,47

586,11

622,81

734,72

19

4249 4485 5227 5541

6052717,21

6800 8357 8863 9869 10487

308,79

325,94

379,86

402,68

439,82

494,18

607,33

644,10

762,12

20

4316 4552 5339 5653

6329744,61

7140 8638 9144 10246 10864

313,66

330,81

388,00

410,82

459,95

518,88

627,75

664,52

789,52

21

-- -- 5463 5777

6497771,93

7480 8925 9430 10622 11240

-

-

397,01

419,83

472,16

543,59

648,61

685,30

816,84

22

-- -- -- --

--799,26

-- -- -- 10998 11616

-

-

-

-

-

-

-

-

844,17

23

-- -- -- --

--826,65

-- -- -- 11375 11993

-

-

-

-

-

-

-

-

871,57

(3) Der Landesangestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.

Einreihung der Landesangestellten bei der
Begründung des Dienstverhältnisses:

in der Dienstpostengruppe 1 der

Nachnach Vollendung des LebensjahresLebensjahre

Verw. GrVerw.Gr. e – c
in Geh.-Stufe

In der Dienstpostengruppe 1 der VerwVerw.Gr. Gr.b
in Geh.-Stufe

Verw. Gr. a A
in Geh.-Stufe

20 2 2 4

2120.

2

2

4

21.

2

2

4

22.

3

2

4

23 3 3 4

2423.

3

3

4

2524.

43

43

4

2625.

4

4

4

26.

4

4

4

27.

5

4

5

28.

5

5

5

29.

5

5

6

30 6 6 6

3130.

6

6

6

31.

6

6

6

32.

7

6

7

33.

7

7

7

34.

7

7

8

35 8 8 8

3635.

8

8

8

36.

8

8

8

37.

9

8

9

38.

9

9

9

39.

9

9

10

40 10 10 10

4140.

10

10

10

41.

10

10

10

42.

11

10

11

43.

11

11

11

44.

11

11

12

45 12 12 12

4645.

12

12

12

46.

12

12

12

47.

13

12

13

48.

13

13

13

49.

13

13

14

50 14 14 14

5150.

14

14

14

51.

14

14

14

52.

15

14

15

53.

15

15

15

54.

15

15

16

55.

16

16

16

(4) Der Landesangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Abs. 3 schon vor Vollendung von zwei Jahren in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung an diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet werden, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen zweijährigen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Der Landesangestellte ist bei einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ist der Landesangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(6) Die Überstellung eines Landesangestellten in eine höhere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der Landesangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der Landesangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.

(7) Wird ein Landesangestellter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in jene Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist die betreffende Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, dann ist der Landesangestellte in die höchste Gehaltsstufe einzureihen. Wenn der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als in der früheren Verwendungsgruppe, so ist dem Landesangestellten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt zu gewähren. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.

(8) Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.

(9) Wenn ein Landesangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen.

(10) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann die Dienstbehörde einem Landesangestellten höhere Monatsbezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukämen. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist. Bei Vorliegen der im ersten Satz genannten Voraussetzungen kann einem ehemaligen Landes- oder Gemeindeangestellten bei seiner Wieder- bzw. Neuaufnahme in den Landesdienst jene Einstufung zuerkannt werden, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Landes- bzw. Gemeindedienst hatte. In diesem Falle sind Beförderungen während seines früheren Dienstverhältnisses auf das neue Dienstverhältnis anzurechnen.

(11) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe oder zu Ausbildungszwecken für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v. Hv.H. niedrigerer Monatsbezug gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Landesangestellten Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 58/2001

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