§ 57c K-NSG 2002 Begriffsbestimmungen

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Abschnittes gilt als

1.

„Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume“ (Umweltschaden) jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I zu ermitteln.

2.

„Schaden“ oder „Schädigung“ eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;

3.

„geschützte Arten und natürliche Lebensräume“:

a)

die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) genannt oder in Anhang I dieser Richtlinie aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) aufgelistet sind, in Europaschutzgebieten gemäß § 24a,

b)

die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten oder in Anhang I dieser Richtlinie aufgelisteten oder in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten und die in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten, in Europaschutzgebieten gemäß § 24a;

4.

„Erhaltungszustand“

a)

im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum, die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten,

b)

im Hinblick auf eine Art, die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und Größe der Populationen der betreffenden Art im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, innerhalb Österreichs oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets des betreffenden Lebensraums auswirken können;

5.

„günstiger“ Erhaltungszustand

a)

hinsichtlich eines natürlichen Lebensraums, wenn

aa)

das natürliche Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

bb)

die für einen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

cc)

der Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Sinne der Z 4 lit. b günstig ist;

b)

hinsichtlich einer Art, wenn

aa)

aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

bb)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

cc)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern;

6.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;

7.

„berufliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privat- oder öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt;

8.

„Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten;

9.

„unmittelbare Gefahr eines Schadens“ die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in naher Zukunft eintreten wird;

10.

„Vermeidungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

11.

„Sanierungsmaßnahme“ jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs III mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;

12.

„natürliche Ressource“ geschützte Arten und natürliche Lebensräume;

13.

„Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“, die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;

14.

„Ausgangszustand“ der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird;

15.

„Wiederherstellung“ einschließlich „natürlicher Wiederherstellung“ im Falle von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand;

16.

„Kosten“ im Sinne dieses Abschnittes, die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Abschnittes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung der Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, innerhalb Österreichs oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets des betreffenden Lebensraums auswirken können;

5.

„günstiger“ Erhaltungszustand

a)

hinsichtlich eines natürlichen Lebensraums, wenn

aa)

das natürliche Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

bb)

die für einen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

cc)

der Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Sinne der Z 4 lit. b günstig ist;

b)

hinsichtlich einer Art, wenn

aa)

aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

bb)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

cc)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern;

6.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;

7.

„berufliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privat- oder öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt;

8.

„Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten;

9.

„unmittelbare Gefahr eines Schadens“ die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in naher Zukunft eintreten wird;

10.

„Vermeidungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

11.

„Sanierungsmaßnahme“ jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs III mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;

12.

„natürliche Ressource“ geschützte Arten und natürliche Lebensräume;

13.

„Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“, die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;

14.

„Ausgangszustand“ der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird;

15.

„Wiederherstellung“ einschließlich „natürlicher Wiederherstellung“ im Falle von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand;

16.

„Kosten“ im Sinne dieses Abschnittes, die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Abschnittes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung der Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 24.02.2010 bis 30.09.2017

Im Sinne dieses Abschnittes gilt als

1.

„Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume“ (Umweltschaden) jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I zu ermitteln.

2.

„Schaden“ oder „Schädigung“ eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;

3.

„geschützte Arten und natürliche Lebensräume“:

a)

die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) genannt oder in Anhang I dieser Richtlinie aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) aufgelistet sind, in Europaschutzgebieten gemäß § 24a,

b)

die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten oder in Anhang I dieser Richtlinie aufgelisteten oder in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten und die in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten, in Europaschutzgebieten gemäß § 24a;

4.

„Erhaltungszustand“

a)

im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum, die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten,

b)

im Hinblick auf eine Art, die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und Größe der Populationen der betreffenden Art im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, innerhalb Österreichs oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets des betreffenden Lebensraums auswirken können;

5.

„günstiger“ Erhaltungszustand

a)

hinsichtlich eines natürlichen Lebensraums, wenn

aa)

das natürliche Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

bb)

die für einen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

cc)

der Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Sinne der Z 4 lit. b günstig ist;

b)

hinsichtlich einer Art, wenn

aa)

aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

bb)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

cc)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern;

6.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;

7.

„berufliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privat- oder öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt;

8.

„Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten;

9.

„unmittelbare Gefahr eines Schadens“ die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in naher Zukunft eintreten wird;

10.

„Vermeidungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

11.

„Sanierungsmaßnahme“ jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs III mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;

12.

„natürliche Ressource“ geschützte Arten und natürliche Lebensräume;

13.

„Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“, die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;

14.

„Ausgangszustand“ der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird;

15.

„Wiederherstellung“ einschließlich „natürlicher Wiederherstellung“ im Falle von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand;

16.

„Kosten“ im Sinne dieses Abschnittes, die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Abschnittes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung der Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, innerhalb Österreichs oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets des betreffenden Lebensraums auswirken können;

5.

„günstiger“ Erhaltungszustand

a)

hinsichtlich eines natürlichen Lebensraums, wenn

aa)

das natürliche Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

bb)

die für einen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

cc)

der Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Sinne der Z 4 lit. b günstig ist;

b)

hinsichtlich einer Art, wenn

aa)

aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

bb)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

cc)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern;

6.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat;

7.

„berufliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privat- oder öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt;

8.

„Emission“ die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten;

9.

„unmittelbare Gefahr eines Schadens“ die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume in naher Zukunft eintreten wird;

10.

„Vermeidungsmaßnahme“ jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;

11.

„Sanierungsmaßnahme“ jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs III mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;

12.

„natürliche Ressource“ geschützte Arten und natürliche Lebensräume;

13.

„Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“, die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;

14.

„Ausgangszustand“ der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird;

15.

„Wiederherstellung“ einschließlich „natürlicher Wiederherstellung“ im Falle von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand;

16.

„Kosten“ im Sinne dieses Abschnittes, die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Abschnittes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung der Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

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