§ 57h K-NSG 2002 Kosten der Vermeidungs-

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Soweit in den folgenden AbsätzenAbs. nichts anderes bestimmt wird, hat der Betreiber sämtliche sich aus § 57c Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Abschnitt durchgeführten Vermeidungs- oderund Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen RechtsmittelverfahrenVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er unterlegen ist. Die Landesregierung darf, im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Berücksichtigung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen, mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in der Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Land gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

a)

durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und er weiters nachweist, dass bei Nichtvorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnittes im Sinne des § 57b Abs. 1 auch kein Fall der Wiederherstellung gemäß § 57 vorliegt, oder

b)

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigene Tätigkeit des Betreibers verursacht wurden.

Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Kostentragungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gehen in Fällen gesellschaftlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

(5) Können die Kosten nach den Absätzen 1 bis 4 bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Die Befugnis einer nach den Absätzen 1 bis 5 zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze nach den Absätzen 1 bis 6 Parteistellung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 24.02.2010 bis 31.12.2013

(1) Soweit in den folgenden AbsätzenAbs. nichts anderes bestimmt wird, hat der Betreiber sämtliche sich aus § 57c Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Abschnitt durchgeführten Vermeidungs- oderund Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen RechtsmittelverfahrenVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er unterlegen ist. Die Landesregierung darf, im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Berücksichtigung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen, mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in der Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Land gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

a)

durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und er weiters nachweist, dass bei Nichtvorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnittes im Sinne des § 57b Abs. 1 auch kein Fall der Wiederherstellung gemäß § 57 vorliegt, oder

b)

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigene Tätigkeit des Betreibers verursacht wurden.

Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Kostentragungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gehen in Fällen gesellschaftlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

(5) Können die Kosten nach den Absätzen 1 bis 4 bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Die Befugnis einer nach den Absätzen 1 bis 5 zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze nach den Absätzen 1 bis 6 Parteistellung.

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