§ 57i K-NSG 2002 Behörde

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
§ 57i

Behörde

(1) Für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Der zuständigen Behörde obliegt es

a)

festzustellen, welcher Betreiber den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat,

b)

die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und

c)

zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu treffen sind.

Zu diesen Zwecken ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu verlangen.

Zu diesen Zwecken ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.

(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 24.02.2010 bis 30.11.2018
§ 57i

Behörde

(1) Für die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Der zuständigen Behörde obliegt es

a)

festzustellen, welcher Betreiber den Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat,

b)

die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und

c)

zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu treffen sind.

Zu diesen Zwecken ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten zu verlangen.

Zu diesen Zwecken ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.

(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

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