§ 131 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl vom Dienstgeber als auch von ihm zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 49/1995LGBl.Nr. 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2000
(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl vom Dienstgeber als auch von ihm zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 49/1995LGBl.Nr. 49/2000

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