§ 59 K-NSG 2002 Kennzeichnung

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden habenLandesregierung hat durch entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, Naturparken,Naturparks oder besonders geschützten Naturhöhlen oder Gebieten, in denen das freie Baden verboten ist, an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Ist eine Kennzeichnung durch Hinweistafeln nicht tunlich oder möglich, hat die Kennzeichnung in anderer zweckmäßiger Weise zu erfolgen.

(1a) Abs. 1 gilt für Naturdenkmale oder Gebiete, in denen das Baden verboten ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.

(2) Die Hinweistafeln oder anderen Kennzeichnungsmaßnahmen im Sinne desder Abs. 1 und 1a können die Bezeichnung des geschützten ObjektesObjekts und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2017

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden habenLandesregierung hat durch entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, Naturparken,Naturparks oder besonders geschützten Naturhöhlen oder Gebieten, in denen das freie Baden verboten ist, an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Ist eine Kennzeichnung durch Hinweistafeln nicht tunlich oder möglich, hat die Kennzeichnung in anderer zweckmäßiger Weise zu erfolgen.

(1a) Abs. 1 gilt für Naturdenkmale oder Gebiete, in denen das Baden verboten ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.

(2) Die Hinweistafeln oder anderen Kennzeichnungsmaßnahmen im Sinne desder Abs. 1 und 1a können die Bezeichnung des geschützten ObjektesObjekts und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.

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