§ 61 K-NSG 2002

Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.

(2) Der Beirat ist von der Landesregierung jedenfalls vor der Erlassung von von ihr zu beschließenden Verordnungen nach diesem Gesetz zu hören.

(2a) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Naturschutzbeirat im Rahmen seiner Tätigkeit als Umweltanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Gewährung der erforderlichen Auskünfte und der erforderlichen Einsicht in Akten zu unterstützen. Der Naturschutzbeirat kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.

(4) Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.

(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Naturschutzbeirats einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Er bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsstellenleiter nur an die Weisungen des Naturschutzbeirats (Umweltanwalts) gebunden. Er wird durch den Leiter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vertreten. Im Falle der Stellvertretung gilt der vierte Satz auch für den Stellvertreter.

(6) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats ist durch die Landesregierung von seiner Funktion abzuberufen, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

(7) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters zu unterrichten. Der Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die im Rahmen dieses Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 04.08.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 04.08.2021

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.

(2) Der Beirat ist von der Landesregierung jedenfalls vor der Erlassung von von ihr zu beschließenden Verordnungen nach diesem Gesetz zu hören.

(2a) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Naturschutzbeirat im Rahmen seiner Tätigkeit als Umweltanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Gewährung der erforderlichen Auskünfte und der erforderlichen Einsicht in Akten zu unterstützen. Der Naturschutzbeirat kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

(3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.

(4) Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.

(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Naturschutzbeirats einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Er bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsstellenleiter nur an die Weisungen des Naturschutzbeirats (Umweltanwalts) gebunden. Er wird durch den Leiter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vertreten. Im Falle der Stellvertretung gilt der vierte Satz auch für den Stellvertreter.

(6) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats ist durch die Landesregierung von seiner Funktion abzuberufen, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

(7) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters zu unterrichten. Der Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die im Rahmen dieses Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten