§ 142a LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2009 bis 31.12.9999
(1) Für Landesbeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeit-räumen geboren sind, gelten statt dem in § 23 Abs. 3 angeführten Zeitpunkt (Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten) die jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Zeitpunkte:

Vollendung von

bis einschließlich 1. Jänner 1942

60 Lebensjahren

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

60 Lebensjahren und zwei Monaten

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

60 Lebensjahren und vier Monaten

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

60 Lebensjahren und sechs Monaten

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943

60 Lebensjahren und acht Monaten

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943

60 Lebensjahren und zehn Monaten

2. April 1943 bis 1. Juli 1943

61 Lebensjahren

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943

61 Lebensjahren und zwei Monaten

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944

61 Lebensjahren und vier Monaten

(2) § 23 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Landesbeamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand über Antrag oder von Amtswegen bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landesbeamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 14/2001LGBl.Nr. 23/2009

Stand vor dem 28.05.2009

In Kraft vom 18.04.2001 bis 28.05.2009
(1) Für Landesbeamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeit-räumen geboren sind, gelten statt dem in § 23 Abs. 3 angeführten Zeitpunkt (Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten) die jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Zeitpunkte:

Vollendung von

bis einschließlich 1. Jänner 1942

60 Lebensjahren

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942

60 Lebensjahren und zwei Monaten

2. April 1942 bis 1. Juli 1942

60 Lebensjahren und vier Monaten

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942

60 Lebensjahren und sechs Monaten

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943

60 Lebensjahren und acht Monaten

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943

60 Lebensjahren und zehn Monaten

2. April 1943 bis 1. Juli 1943

61 Lebensjahren

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943

61 Lebensjahren und zwei Monaten

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944

61 Lebensjahren und vier Monaten

(2) § 23 ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Landesbeamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand über Antrag oder von Amtswegen bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landesbeamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 14/2001LGBl.Nr. 23/2009

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