§ 56 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2008 bis 31.12.9999

5. TEIL

ÖKOSTROM

§ 56

Öko-Programm

(1) Das Land Oberösterreich richtet zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz ein Programm mit der Bezeichnung "Öko-Programm" ein. Dieses Programm dient ausschließlich den genannten, gemeinnützigen Zwecken.

(2) Die Mittel des Programms bestehen aus

1.

den TechnologiemittelnFördermitteln gemäß § 22 Abs. 4 dem Ökostromgesetz,

2.

Zinserträgnissen der veranlagten Mittel,

3.

Zuwendungen des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicheröffentlichrechtlicher Körperschaften und Elektrizitätsunternehmen,

4.

freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(3) Die Maßnahmen des Programms können bestehen in der

1.

Gewährung niedrig verzinslicher Darlehen,

2.

Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Bauzuschüsse,

3.

sonstigen Förderung von Einrichtungen, die der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern dienen.

(4) Die Landesregierung kann die Verwaltung des Programms oder Teile davon, insbesondere die laufende Veranlagung der Mittel, an einen anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger übertragen.

(5) Die Landesregierung hat Richtlinien des Programms zu erlassen und zu veröffentlichen.

(6) Die Landesregierung hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Gebarung des Programms zu erstellen und zu veröffentlichen.

Stand vor dem 29.08.2008

In Kraft vom 01.02.2006 bis 29.08.2008

5. TEIL

ÖKOSTROM

§ 56

Öko-Programm

(1) Das Land Oberösterreich richtet zur Förderung erneuerbarer Energieträger, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz ein Programm mit der Bezeichnung "Öko-Programm" ein. Dieses Programm dient ausschließlich den genannten, gemeinnützigen Zwecken.

(2) Die Mittel des Programms bestehen aus

1.

den TechnologiemittelnFördermitteln gemäß § 22 Abs. 4 dem Ökostromgesetz,

2.

Zinserträgnissen der veranlagten Mittel,

3.

Zuwendungen des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicheröffentlichrechtlicher Körperschaften und Elektrizitätsunternehmen,

4.

freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(3) Die Maßnahmen des Programms können bestehen in der

1.

Gewährung niedrig verzinslicher Darlehen,

2.

Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Bauzuschüsse,

3.

sonstigen Förderung von Einrichtungen, die der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern dienen.

(4) Die Landesregierung kann die Verwaltung des Programms oder Teile davon, insbesondere die laufende Veranlagung der Mittel, an einen anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger übertragen.

(5) Die Landesregierung hat Richtlinien des Programms zu erlassen und zu veröffentlichen.

(6) Die Landesregierung hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Gebarung des Programms zu erstellen und zu veröffentlichen.

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