§ 5 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2014 bis 31.12.9999

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu dreifünf Vorzugsstimmen geben. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 42 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014

Stand vor dem 13.05.2014

In Kraft vom 15.12.1988 bis 13.05.2014

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu dreifünf Vorzugsstimmen geben. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 42 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014

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