§ 9 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2009 bis 31.12.9999

(1) Am Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes entsendetenbestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.

(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2007, 36/2009

Stand vor dem 25.06.2009

In Kraft vom 15.06.2007 bis 25.06.2009

(1) Am Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes entsendetenbestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.

(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2007, 36/2009

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