§ 12 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.

(2) Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.

(3) Die Behörden haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Die Berufung zu Beisitzern der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Abs. 3 und § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 26.06.2009 bis 31.12.2018

(1) Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.

(2) Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.

(3) Die Behörden haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Die Berufung zu Beisitzern der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Abs. 3 und § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 34/2018

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