§ 22 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(3) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenzudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 02.04.2004 bis 30.06.2022
(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(3) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachenzudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 4/2022

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