§ 41 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sofern es sich um einen Wähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2 lit. a), ist der Eintragung im Abstimmungsverzeichnis die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizusetzen. Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler, so ist dieser Umstand sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk handelt, in der Rubrik "Anmerkung" des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Wahlkarten sind mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.

(2) Sofern es sich um einen Wähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2 lit. a), ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.

(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 6 Abs. 2 lit. a), so sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

Stand vor dem 20.05.2008

In Kraft vom 15.12.1988 bis 20.05.2008

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sofern es sich um einen Wähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2 lit. a), ist der Eintragung im Abstimmungsverzeichnis die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizusetzen. Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler, so ist dieser Umstand sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk handelt, in der Rubrik "Anmerkung" des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Wahlkarten sind mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.

(2) Sofern es sich um einen Wähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2 lit. a), ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.

(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 6 Abs. 2 lit. a), so sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

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