§ 55a LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.9999

(1) DieDer Leiter der Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen StimmbezirksWahlbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 zumindest hinsichtlich der in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „ehemalige Landesbürger“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die erfassten Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(23) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 12 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

Stand vor dem 02.04.2019

In Kraft vom 17.08.2012 bis 02.04.2019

(1) DieDer Leiter der Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen StimmbezirksWahlbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 zumindest hinsichtlich der in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „ehemalige Landesbürger“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die erfassten Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(23) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 12 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

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