§ 5 K-FG Revierbildung

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Fischgewässer im Land Kärnten in Fischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilen oder einem Fischereirevier zuzuweisen (§ 9).

(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegt werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie deren Unterstands- und Wasserstandsverhältnisse die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren ermöglichen.

(3) Bei der Festlegung von Fischereirevieren sind auch die natürlichen und künstlichen Gerinne zum und vom Fischgewässer sowie die in deren Zuge gelegenen Altarme und Ausstände miteinzubeziehen. Künstliche Wasseransammlungen sind bei der Festlegung von Fischereirevieren nicht miteinzubeziehen.

(4) Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von Amts wegen (§ 7) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:

a)

ein geeigneter Nachweis über den Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte);

b)

die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie gegebenenfalls jener Gewässer nach Abs. 3, die in das Fischereirevier miteinbezogen werden sollen;

c)

ein Lageplan, aus dem die Situierung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie seine (ihre) Begrenzungen hervorgehen;

d)

ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der unmittelbar angrenzenden Fischgewässer;

e)

Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2.

(5) Vor der Festlegung von Fischereirevieren ist den Gemeinden, in deren Gebiet die davon erfaßten Fischgewässer liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Vor der Festlegung von Fischereirevieren, die unmittelbar an benachbarte Länder angrenzen, in denen nach Maßgabe der dort geltenden fischereirechtlichen Vorschriften gleichfalls eine Reviereinteilung erfolgt, ist überdies den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.

(6) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, hat die vorläufige Festlegung des Fischereireviers zu erfolgen. Wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Klärung der Fischereirechtsverhältnisse von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen; § 12 Abs. 5 4 gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die Festlegung des Fischereireviers auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) endgültig neu vorzunehmen.

(7) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit Bescheid zu erfolgen.

Stand vor dem 13.04.2017

In Kraft vom 01.01.2001 bis 13.04.2017

(1) Die Landesregierung hat die Fischgewässer im Land Kärnten in Fischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilen oder einem Fischereirevier zuzuweisen (§ 9).

(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegt werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie deren Unterstands- und Wasserstandsverhältnisse die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren ermöglichen.

(3) Bei der Festlegung von Fischereirevieren sind auch die natürlichen und künstlichen Gerinne zum und vom Fischgewässer sowie die in deren Zuge gelegenen Altarme und Ausstände miteinzubeziehen. Künstliche Wasseransammlungen sind bei der Festlegung von Fischereirevieren nicht miteinzubeziehen.

(4) Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von Amts wegen (§ 7) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:

a)

ein geeigneter Nachweis über den Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte);

b)

die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie gegebenenfalls jener Gewässer nach Abs. 3, die in das Fischereirevier miteinbezogen werden sollen;

c)

ein Lageplan, aus dem die Situierung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie seine (ihre) Begrenzungen hervorgehen;

d)

ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der unmittelbar angrenzenden Fischgewässer;

e)

Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2.

(5) Vor der Festlegung von Fischereirevieren ist den Gemeinden, in deren Gebiet die davon erfaßten Fischgewässer liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Vor der Festlegung von Fischereirevieren, die unmittelbar an benachbarte Länder angrenzen, in denen nach Maßgabe der dort geltenden fischereirechtlichen Vorschriften gleichfalls eine Reviereinteilung erfolgt, ist überdies den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.

(6) Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, hat die vorläufige Festlegung des Fischereireviers zu erfolgen. Wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Klärung der Fischereirechtsverhältnisse von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen; § 12 Abs. 5 4 gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die Festlegung des Fischereireviers auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) endgültig neu vorzunehmen.

(7) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit Bescheid zu erfolgen.

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