§ 1 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung der

a)

Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 des Land- und Forstarbeitsgesetzes) und der

b)

familieneigenen Dienstnehmer und des eingetragenen Partners des Dienstgebers, soweit sie unter § 3 Abs. 2 lit. a bis c des Land- und Forstarbeitsgesetzes fallen, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Für die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnittes.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010, 25/2011

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung der

a)

Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 des Land- und Forstarbeitsgesetzes) und der

b)

familieneigenen Dienstnehmer und des eingetragenen Partners des Dienstgebers, soweit sie unter § 3 Abs. 2 lit. a bis c des Land- und Forstarbeitsgesetzes fallen, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Für die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnittes.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010, 25/2011

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten