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Legende:
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(2) Für die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnittes.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010, 25/2011
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(2) Für die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnittes.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010, 25/2011