§ 3 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung

a)

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,

b)

zum Meister, zur Meisterin.

Weiters gibt es im Rahmen der integrativen Berufsausbildung die Möglichkeit der Ausbildung zum Erwerb von Teilqualifikationen.

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007

Stand vor dem 11.09.2007

In Kraft vom 31.08.2001 bis 11.09.2007

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung

a)

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,

b)

zum Meister, zur Meisterin.

Weiters gibt es im Rahmen der integrativen Berufsausbildung die Möglichkeit der Ausbildung zum Erwerb von Teilqualifikationen.

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten