§ 4 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 6 verkürzt werden.

(3) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine Verlängerung der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit um bis zu 18 Monate vereinbart werden. Die Verlängerung der Lehrzeit bedarf der Genehmigung der Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 9/2013

Stand vor dem 19.02.2013

In Kraft vom 31.08.2001 bis 19.02.2013

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 6 verkürzt werden.

(3) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine Verlängerung der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit um bis zu 18 Monate vereinbart werden. Die Verlängerung der Lehrzeit bedarf der Genehmigung der Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 9/2013

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