§ 5 LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
(1) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule oder keine landwirtschaftliche Fachschule besucht, hat er an einem Fachkurs in der Dauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden teilzunehmen§ 5 LFBG seit 11.06.2025 weggefallen.

(2) Wird ein Fachkurs nicht angeboten, so kann die Behörde durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Kurse, die der Vermittlung von einschlägigen Lehrinhalten dienen, vom Lehrling zu besuchen sind.

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 05.06.1992 bis 11.06.2025
(1) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule oder keine landwirtschaftliche Fachschule besucht, hat er an einem Fachkurs in der Dauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden teilzunehmen§ 5 LFBG seit 11.06.2025 weggefallen.

(2) Wird ein Fachkurs nicht angeboten, so kann die Behörde durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Kurse, die der Vermittlung von einschlägigen Lehrinhalten dienen, vom Lehrling zu besuchen sind.

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